Gesetzliche Änderungen
zum Jahreswechsel 2020 -
ein aktueller Überblick (Archiv)
Wie jedes Jahr treten erneut zahlreiche gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2020 in Kraft.
Der Jahreswechsel gilt in Unternehmen als eine der arbeitsintensivsten Zeiten überhaupt. Daher ist es kein Wunder, dass in dieser Jahreszeit Hochbetrieb in der Buchhaltung herrscht.
Und weil auch dieses Jahr hierbei keine Ausnahme macht, geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Regelungen in der Buchhaltung.
Was wird von der Buchhaltung in Zukunft konkret gefordert? Worauf müssen KMU besonders im neuen Jahr achten?
- 1. DER MINDESTLOHN STEIGT ERNEUT
- 2. JOBTICKETS WERDEN ALS SONDERLEISTUNG ATTRAKTIVER
- 3. STEUERFREIE WEITERBILDUNGSMAẞNAHMEN
- 4. VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN
- 5. FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT
- 6. ÄNDERUNGEN BEI DER A1-BESCHEINIGUNG
- 7. DAS FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ
- 8. DAS BERUFSBILDUNGSGESETZ UND DIE AUSBILDUNG
1. Der Mindestlohn steigt erneut
Ab den 1. Januar 2020 wird der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben. Dementsprechend steigt 2020 der Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Danach darf ein Minijobber maximal 48,128 Stunden im Monat arbeiten. Denn sonst wird seine Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten.
Nach wie vor gilt, dass der Mindestlohn Branchenmindestlöhne nicht verdrängen kann, falls diese höher angesetzt sind. Weiterhin müssen Arbeitnehmer, die weniger als den Mindestlohn zahlen, mit saftigen Strafen bis zu 500.000 Euro rechnen.
2. Jobtickets werden als Sonderleistung attraktiver
Schon seit Januar 2019 gilt: Wenn Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel und Jobtickets für Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, sind diese für den Arbeitgeber komplett steuerfrei.
In diesem Fall mindert sich aber die Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter in seiner Lohnsteuererklärung in Anspruch nehmen kann. Andererseits gilt diese Regelung nicht, wenn bestehender Lohn in einen Zuschuss oder in ein Jobticket umgewandelt wird (Gehaltsumwandlung).
Ab Januar 2020 wird für eine Jobticket-Finanzierung oder Fahrtkostenübernahme mit öffentlichen Verkehrsmitteln Folgendes gelten: Eine 25% Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Dies ist die Pauschalbesteuerung, die für den Arbeitnehmer ab 2020 gilt, auch wenn es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt. Zudem entfällt der Sozialversicherungsbeitrag. Dabei kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in voller Höhe als Werbungskosten angeben. Dagegen ist eine 15% Pauschalbesteuerung fällig, wenn eine Anrechnung erfolgt.
Mit solchen Maßnahmen soll die umweltfreundliche Mobilität im Arbeitsalltag und die Akzeptanz von Jobtickets zusätzlich gefördert werden.
3. Steuerfreie Weiterbildungsmaßnahmen
Ab den 1. Januar 2020 wird grundsätzlich die Weiterbildung steuerlich entlastet. Schließlich soll die sinnvolle Weiterbildung der Mitarbeiter, zum Beispiel zum Thema IT- und Sprachkurse, aktiver gefördert werden.
Daher gilt der Fokus nicht mehr nur auf den aktuellen Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, sondern seiner grundlegenden Qualifizierung in einer veränderten Berufswelt.
Denn bis jetzt waren vom Arbeitgeber finanzierte Weiterbildungsmaßnahmen nur dann steuerfrei, wenn diese einen unmittelbaren Bezug zum Tagesgeschäft hatten.
Mit anderen Worten wurde lediglich die Fortbildung im eigenbetrieblichen Interesse gefördert und dementsprechend nicht als Lohn angesehen.
War die Weiterbildung nicht arbeitsplatzbezogen, wurde dem Arbeitnehmer „geldwerter Vorteil“ und demzufolge Lohnsteuer angerechnet.
4. Verpflegungsmehraufwendungen
4.a. Erhöhung der Verpflegungspauschalen
Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2020 gibt es bei den steuerfreien Verpflegungspauschen bei Weiterbildungen und Dienstreisen der Arbeitnehmer. Diese werden bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden von aktuell 24 Euro auf künftig 28 Euro erhöht.
Des Weiteren gilt bei An- und Abreisetagen, sowie bei 1-tägigen Dienstreisen, für Ihre Reisekostenabrechnung eine Erhöhung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwand von bislang 12 auf 14 Euro.
4.b. Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer
Zudem wird ab 2020 eine neue gesetzliche Pauschale von 8 Euro pro Übernachtung für Berufskraftfahrer angesetzt. Diese Übernachtungspauschale für Kraftfahrer soll ihre Mehraufwendungen decken, die während einer mehrtägigen Berufstätigkeit und Übernachtung in der Fahrerkabine entstehen.
Dementsprechend reduziert die eingeführte Übernachtungspauschale den Administrationsaufwand für Kraftfahrer und Verwaltung, die Belege für den Rastplatzaufenthalt zu sammeln und zu verwalten.
Sobald die tatsächlichen Aufwendungen über den Pauschalbetrag steigen, erfolgt wie bisher gegen Vorlage der entsprechenden Belege eine Kostenerstattung.
Dabei müssen sich die von dieser Regelung betroffenen Unternehmen pro Kalenderjahr entscheiden, ob sie die neue Erstattungsmethode beanspruchen oder nicht.
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5. Förderung der Elektromobilität
5.a. Versteuerungsregeln von E-Firmenwagen
Für umweltfreundliche Maßnahmen räumt der Gesetzgeber Steuervorteile ein. Das ist auch erforderlich, um die E-Mobilität zu pushen, denn im Vergleich zu den klassischen Modellen mit Verbrennungsmotor sind E-Fahrzeuge noch immer relativ teuer.
Auf jeden Fall verlängert sich die Förderung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen in zwei Stufen über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2030.
Dabei wird für die Ermittlung des aus der Privatnutzung eines Elektro-Firmenwagens entstandenen geldwerten Vorteiles nach wie vor nur die Hälfte des Bruttolistenpreises berücksichtigt. Bei den Verbrennerfahrzeugen liegt dieser Satz weiterhin doppelt so hoch.
Diese 0,5 prozentige monatliche Versteuerung gilt für E-Autos mit einer CO2-Emission von maximal 50 Gramm pro Kilometer. Diese Regelung wird in zwei Stufen behandelt. In Stufe eins 2025, wenn die Reichweite des Fahrzeugs 60 Kilometer schafft. Stufe 2 gilt dann bis 2030, wenn das Fahrzeug eine Reichweite von bis zu 80 Kilometern erzielen kann.
Zu guter Letzt wird für emissionsfreie Firmenwagen mit einen Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro der monatliche geldwerte Vorteil auf nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises gekürzt. Auch diese umweltschonende Maßnahme wird bis 2030 seine Gültigkeit haben.
5.b. Nicht nur Elektroautos werden gefördert
Neben den elektrisch getriebenen Firmenwagen werden auch E-Bikes und Elektronutzfahrzeuge vom Staat gefördert.
Dementsprechend dürfen betrieblich genutzte E-Bikes für die nächsten zehn Jahre auch für den privaten Einsatz steuerfrei genutzt werden.
Außerdem gilt ab Januar 2020 folgendes: Unternehmen, die Elektronutzfahrzeuge oder E-Lastenfahrräder erwerben, können sowohl Abnutzung als auch 50 Prozent Sonderabschreibung geltend machen.
6. Änderungen bei der A1-Bescheinigung
Das elektronische A1-Bescheinigungsverfahren hat schon im vergangenen Jahr für viel Diskussionsstoff und Verunsicherung gesorgt. Insbesondere in Bezug auf das fachliche Know-how und die IT-gestützte Umsetzung des elektronischen Verfahrens über eine HR-Software.
Diese Bescheinigungsart ist grundlegend für EU-Auslandsreisen relevant und weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer bei seinem Auslandsaufenthalt weiterhin den deutschen Sozialversicherungsrichtlinien unterliegt.
Weitere gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2020 sollen das A1-Bescheinigungswesen weiterentwickeln und den Bearbeitungsaufwand senken.
Dabei werden die Anträge vorab auf Plausibilität kontrolliert. Die Überprüfung erfolgt in der Lohnsoftware des Unternehmens oder bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen. Zum Beispiel wird der Entsendezeitraum schon bei der Antragsabgabe geprüft.
Wenn schließlich die Entsendung länger als 24 Monate dauert, wird der Antrag folglich abgewiesen.
7. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Dieses neue Gesetz wird ab 01. März 2020 in Kraft treten und soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Dabei wird die Einwanderung qualifizierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU erleichtert.
Bürokratische Hürden sollen gelockert werden, um eine schnelle und unkomplizierte Einwanderung zu ermöglichen. Zum Beispiel entfällt die Vorrangprüfung.
Dementsprechend wird nicht vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat überprüft, ob gleichzeitig ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht.
Mehr Infos und ein Überblick aller Änderungen, die durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Arbeitsmarkt auftreten werden, entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Informationsportal der Bundesregierung.
8. Das Berufsbildungsgesetz und die Ausbildung
Auszubildende sollen mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ab 2020 besser bezahlt werden. Dabei ist dieser der Kernpunkt der Berufsbildungsgesetz-Reform und soll die Ausbildung attraktiver machen sowie die Abbruchrate senken.
Demzufolge bekommen Azubis im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. Diese Vergütung soll 2021 nochmals um 35 Euro erhöht werden, im Jahr 2022 auf 585 Euro und im nachfolgenden Jahr auf 620 Euro. Auch im zweiten und dritten Lehrjahr gibt es einen höheren Lohn.
Ausnahmen aufgrund tarifbezogener Sonderregelungen sind aber weiterhin möglich.
Inwiefern sind Ihre buchhalterischen Vorbereitungen für das nächste Jahr abgeschlossen? Welche gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2020 finden Sie sinnvoll und welche weniger? Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Gerne können Sie hier einen Kommentar hinterlassen oder sich direkt bei uns melden. Auf jeden Fall freuen wir uns auf Ihr Feedback!
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