Gesetzliche Änderungen in der Entgeltabrechnung 2021 (Archiv)
Auch in diesem Jahr begleiten uns einige gesetzliche Änderungen in der Entgeltabrechnung für 2021.
Traditionell treten Gesetzesanpassungen hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsabrechnung, angepasste Rechengrößen sowie lohnsteuer- und sozialversicherungsbezogene Änderungen in Kraft.
Darüber hinaus ist dieser Jahreswechsel aufgrund von Corona speziell, da gesetzliche Änderungen in der Entgeltabrechnung 2021 teilweise auch von der Corona-Krise beeinflusst wurden.
Um Sie auf diese aktuellen Entwicklungen vorzubereiten, haben wir die wichtigsten Änderungen in der Entgeltabrechnung für Ihren Personalbereich zusammengefasst.
1. Schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Ab dem nächsten Jahr fällt für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler der Solidaritätszuschlag (Soli) weg. Zu diesen 90 Prozent gehören Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen.
Die Abschaffung gilt hierbei für alle Steuerzahler-auch für Selbständige. Allerdings muss eine AG oder GmbH weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen.
Bisher betrug der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der geschuldeten Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Lediglich Geringverdiener mit einer Steuerschuld bzw. Lohnsteuer von bis zu 972 Euro jährlich waren vom Soli befreit.
Nun wird diese Soli-Freigrenze ab 2021 massiv angehoben: Von diesen 972 Euro für Ledige auf 16.956 Euro. Und für Ehegatten oder Mitarbeiter in der Steuerklasse III von 1.944 Euro auf 33.912 Euro.
Dies bedeutet, dass zum Beispiel Alleinstehende mit einem Jahresbruttogehalt von bis zu etwa 73.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen.
Milderungszone greift auch ein
Neben der bereits beschriebenen Soli-Freigrenze gibt es ab 2021 auch einer Milderungszone.
Diese greift bei etwas höheren Einkommensbereichen ein. Dabei wird der Soli nur anteilig fällig. Etwa 6,5 % der Steuerzahler betrifft diese neue Milderungszone.
Die festgelegte Milderungszone beginnt ab der Freigrenze und bewegt sich bis zu einer Steuerschuld von 31.528 Euro.
Dabei nimmt der Solidaritätszuschlag innerhalb der Milderungszone mit steigender Steuerschuld zu. Das passiert, bis der volle bzw. alte Satz von 5,5 Prozent erreicht ist.
Für Sie und Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung heißt das, dass Sie ab Januar 2021 die neuen Soli-Freigrenzen berücksichtigen müssen.
2. Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde
Kurzarbeitergeld war dieses Jahr für Corona-betroffene Unternehmen ein wichtiges Instrument zur finanziellen Krisenüberbrückung. Dabei hat die Bundesregierung zu Beginn der Corona-Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen erleichtert.
Traditionell ist das Kurzarbeitergeld auf bis zu 12 Monate befristet. Da die Corona-Krise Unternehmen und Gesellschaft aber weiterhin zusetzt, wurde eine Verlängerung verabschiedet.
Was bedeutet das für Unternehmen? Für die Betriebe, die in den letzten Monaten bereits Kurzarbeit eingeführt haben oder es bis zum 31.12.2020 vorhaben, können Zuschüsse für bis zu 24 Monate bezogen werden. Maximal aber bis zum 31.12.2021.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Beschäftigte in Kurzarbeit werden auch 2021 60 Prozent ihres eigentlich fälligen Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld erhalten. Mit mindestens einem Kind sind es schon 67 Prozent.
Ebenso gilt weiterhin für betroffene Arbeitnehmer mit mindestens 50 Prozent Kurzarbeit eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes:
- Ab dem 4. Bezugsmonat: 70 Prozent bzw. 77 Prozent des Netto-Entgelts mit Kind/Kindern
- Ab dem 7. Bezugsmonat: 80 Prozent bzw. 87 Prozent des Netto-Entgelts mit Kind/Kindern
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge werden abzüglich der Arbeitslosenversicherung während der Kurzarbeit den Betrieben pauschaliert erstattet.
Die vollständige Erstattung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Anschließend werden vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet. Voraussetzung ist, dass die Kurzarbeit bis zum 1. Halbjahr 2021 begonnen wurde.
3. Anspruch auf Lohnfortzahlung
Wie sieht es mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung aus, wenn Kitas oder Schulen geschlossen sind?
Das ist eine Frage, die Eltern während der Corona-Pandemie häufig beschäftigt. Denn viele Eltern können – ohne geöffnete Kitas und Schulen – Ihrer Arbeit nur bedingt nachgehen.
Die Unterstützung, die Eltern in diesem Bereich bekommen, sieht einen Anspruch auf Lohnfortzahlung von bis zu 20 Wochen wegen fehlender Kinderbetreuung vor.
Dabei muss das Kind/Kinder unter 12 Jahre alt sein. Dieser Anspruch gilt aber auch für ältere behinderte Kinder bzw. Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind.
Um das Ganze in Zahlen zu beschreiben: Die beschäftigten Eltern erhalten für diese Wochen 67 % ihres Verdienstausfalls, maximal aber 2.016 Euro.
Sie als Arbeitgeber sind für die Auszahlung verantwortlich. Anschließend erstattet Ihnen die zuständige Landesbehörde nach einem Erstattungsantrag die Beträge.
Rückwirkende Lohnfortzahlung
Dabei gilt zu beachten, dass diese Lohnfortzahlung schon rückwirkend zum 30. März 2020 gilt. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch für die Jahresmeldung 2020 relevant.
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4. Mindestlohn steigt stufenweise weiter
Eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt im nächsten Jahr gleich zweimal. Dabei stieg der Mindestlohn Anfang dieses Jahres von 8,19 Euro auf 9,35 Euro.
Grundsätzlich dürfen seit 2018 Tarifverträge einzelner Branchen nicht unter dem geltenden Mindestlohn liegen. Demensprechend gilt der Mindestlohn branchenübergreifend.
Ab dem 01. Januar 2021 erfolgt die nächste Anhebung. So steigt der Mindestlohn von aktuell 9,35 Euro pro Stunde auf 9,50 Euro. Die Erhöhung wird zum 01. Juli 2021 fortgesetzt. Dann wird der Mindestlohn auf 9,60 Euro pro Arbeitsstunde steigen.
Des Weiteren wird der Mindestlohn voraussichtlich 2022 die Marke von 10,00 Euro pro Stunde knacken.
5. Mobilitätsprämie und Entfernungspauschale
Ab 01. Januar 2021 wird die Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale angehoben und in zwei Schritten unterteilt. Daher wird zwischen Fahrten bis zu 20 Kilometern und den Fahrten ab dem 21. Kilometer unterschieden.
Demzufolge wird eine Erhöhung um 0,05 Euro ab dem 21. Kilometer für jeden Kilometer der einfachen Fahrt zur Arbeit eingeführt. Somit steigt die Pendlerpauschale von aktuell 30 auf 35 Cent (ab dem 21. Kilometer).
Erhöhte Entfernungspauschale: Ein kurzes Beispiel
Herr Müller fährt an 220 Arbeitstagen 50 Kilometer mit seinem Auto zur Arbeit. Ab 2021 gilt:
- Für die ersten 20 „einfachen“ gefahrenen Kilometer: 220 Tage x 20 Kilometer x 0.30 Euro machen folgende Entfernungspauschale aus: 1.320 Euro
- Für die nächsten 30 „einfachen“ gefahrenen Kilometer: 220 Tage x 30 Kilometer x 0.35 Euro machen folgende Entfernungspauschale aus: 2.310 Euro
- Die gesamte Entfernungspauschale wäre in diesem Fall 3.630 Euro.
Mobilitätsprämie als Alternative
Alternativ zur bereits bekannten Entfernungspauschale wird eine sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt.
Ab Januar 2021 können Geringverdiener, die sich einkommenstechnisch unter dem Grundfreibetrag befinden und keine Einkommensteuer zahlen müssen, eine Mobilitätsprämie erhalten. Der Grundfreibetrag wird 2021 auf 9.744 Euro angehoben.
Demensprechend erhalten diese Pendler, deren einfache Fahrt bzw. Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale. Dies macht 4,9 Cent.
Allerdings ist die Berechnung nicht unkompliziert und eine Abgabe der Steuererklärung zwingend notwendig, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.
Geringverdienende Pendler, deren einfacher Weg unter der 20 Kilometer Marke liegt, profitieren jedoch nicht von dieser gesetzlichen Änderung.
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Welche der vorgestellten gesetzlichen Änderungen in der Entgeltabrechnung 2021 werden Ihren Personalbereich beschäftigen? Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen oder Anregungen? Gerne können Sie hier direkt einen Kommentar hinterlassen oder sich bei uns einfach melden. Auf jeden Fall freuen wir uns auf Ihr Feedback!
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