Kurzarbeit, Homeoffice, Soforthilfen – Was in der Corona-Krise Unternehmen wissen müssen (Archiv)
Die Corona-Krise stellt das Privat- und Berufsleben sowie Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen spüren die meisten von uns jetzt schon. Darüber wurde und wird täglich viel berichtet.
In diesem Blog-Artikel möchten wir auf konkrete Fragen zu aktuellen Corona-Regelungen eingehen und genaue Antworten und zuverlässige Quellen für detaillierte Infos liefern. Fragen und Antworten von Kurzarbeit bis hin zu Homeoffice-Regelungen, die weitestgehend jedes Unternehmen in Deutschland während der Corona-Krise betreffen.
- 1. Welche Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld gibt es aufgrund der Corona-Krise für Unternehmen?
- 2. Gibt es für Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
- 3. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?
- 4. Arbeitnehmer in Quarantäne, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- 5. Wie sehen die steuerlichen Liquiditätshilfen in Zeiten der Corona-Krise für Unternehmen aus?
- 6. Welche weiteren wirtschaftlichen Erleichterungen für Betriebe gibt es?
- 7. Weitere nützliche Links zum Thema
1. Welche Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld gibt es aufgrund der Corona-Krise für Unternehmen?
Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat für das laufende Jahr erhebliche Erleichterungen bei einem Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen. Ziel ist es, das Kurzarbeitergeld in diesen schwierigen Zeiten zu flexibilisieren.
Zum Beispiel kann ein Unternehmen bereits Kurzarbeit anmelden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag im klassischen Kurzarbeit-Modell bei einem Drittel der Beschäftigten.
Auch Leiharbeitnehmer und befristet Beschäftigte haben die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beziehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
Außerdem wird auf den Aufbau negativer Stunden auf dem Arbeitszeitkonto teilweise oder vollständig in dieser Zeit verzichtet. Denn das geltende Recht verlangt eigentlich, dass in Unternehmen, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen prinzipiell genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
Alle weiteren Voraussetzungen für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bleiben bestehen.
Beispielsweise können Auszubildende in der Regel keine Kurzarbeit beziehen. Hierbei sollte im Betrieb alles Mögliche unternommen werden, so das BMAS, um die Ausbildung weiterhin sicher zu stellen. Wenn die Kurzarbeit für Auszubildende dennoch unvermeidbar ist, hat der Auszubildende vorerst und für die ersten sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Auch geringfügig Beschäftigte und Studierende erhalten kein Kurzarbeitergeld.
2. Gibt es für Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
In der Corona-Krise wird bei den meisten Unternehmen die Arbeit im Homeoffice zum Standard. Dennoch gibt es rechtlich laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) diesen Anspruch nicht.
In diesem Fall sollte der Arbeitgeber mit den betroffenen Arbeitnehmern entsprechende Regelungen vereinbaren. Auch darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres seine Beschäftigten zum Homeoffice verpflichten, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag als möglicher Arbeitsort definiert wurde.
In diesem Sinne besteht auch bei Krankheitssymptomen von Kollegen, wie z.B. Husten, kein automatischer Anspruch auf Homeoffice. Daher muss nachgewissen werden, dass objektiv ein erhebliches gesundheitliches Risiko für den Arbeitnehmer entsteht, wenn dieser neben diesen Kollegen arbeitet. Demensprechend reicht ein Husten hier eventuell nicht aus. Denn nur eine theoretische oder potenzielle Ansteckungsgefahr gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Und das genügt nicht, um von der Arbeit fern zu bleiben.
Von der anderen Seite haben Unternehmen gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Infolgedessen muss der Arbeitgeber alles Notwendige tun, sodass alle Mitarbeiter gefahrlos arbeiten können.
Auch in Zeiten der Corona-Krise hat sich aber für Unternehmen rechtlich aktuell noch nichts geändert beziehungsweise gibt es keine Sonderregelung – lediglich nur Empfehlungen vom Staat.
3. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?
Die Corona-Krise hat nicht nur für Schließungen von Unternehmen gesorgt, sondern auch Schulen, Kitas usw. sind bundesweit von Schließungen betroffen.
Daher stellt sich für erwerbstätige Eltern und auch für Unternehmen aktuell die Frage: Haben Eltern Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie nicht mehr arbeiten können, weil sie mit der Betreuung ihrer Kinder beschäftigt sind?
Das BMAS hat zuletzt bekannt gegeben, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ihrer Arbeit fernbleiben können, ohne Lohneinbußen zu befürchten. Dabei gilt die Voraussetzung, dass es keinen alternativen Betreuungsplan für ihre Kinder gibt.
Dieser „kurze Zeitraum“ wird aber in der Regel als zwei bis drei Tage definiert, was in der aktuellen Situation eher weniger hilfreich ist. Daher richtet auch der Bundesarbeitsminister ein Appell an alle Unternehmen, vernünftige und pragmatische Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen. Des Weiteren empfiehlt das BMAS Homeoffice oder weitere flexible Arbeitszeitregelungen.
4. Arbeitnehmer in Quarantäne, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Arbeitgeber, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des Gesundheitsamts isoliert werden und daher einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung gemäß des Infektionsschutzgesetzes. Diese richtet sich nach der Zeit der Quarantäne.
Wenn der Mitarbeiter jedoch nicht erkrankt ist, sondern sich aufgrund einer behördlichen Weisung zuhause in Quarantäne befindet, ist er nach dem Arbeitsrecht arbeitsfähig und der Arbeitgeber kann eventuell von ihm verlangen, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Wenn aber Homeoffice nicht möglich ist, gilt er wie ein Kranker als arbeitsunfähig.
Hierbei erhalten Beschäftigte für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Nettolohns. Ab der siebten Woche zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.
5. Wie sehen die steuerlichen Liquiditätshilfen in Zeiten der Corona-Krise für Unternehmen aus?
Überdies hat die Bundesregierung steuerliche Erleichterungen beschlossen, um so die Liquidität von Unternehmen während der Corona-Krise zu sichern.
Dementsprechend werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und Senkung von Vorauszahlungen verbessert. Dabei wird den Betrieben die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Auch Steuervorauszahlungen können je nach Einkünften flexibler angepasst werden.
Zudem wird bis Ende des Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen (wie z.B. Kontopfändungen) verzichtet. Selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Schuldner von den Auswirkungen des Coronavirus unmittelbar betroffen ist.
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6. Welche weiteren wirtschaftlichen Erleichterungen für Betriebe gibt es?
Sowohl Bund als auch Länder bieten in der Corona-Krise eine Reihe von Soforthilfeprogrammen für Unternehmen an.
Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden ausgedehnt, um einen schnelleren und unkomplizierteren Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu ermöglichen. Wegen der aktuellen Situation haben sich Bund und Länder entschieden, keine Begrenzung des Volumens der Maßnahmen vorzunehmen.
Des Weiteren werden Kreditangebote der privaten Banken ausgeweitet und so für weitere Unternehmen in der Corona-Krise zugänglich gemacht. Zum Beispiel werden die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für bestehende Unternehmen) und ERP-Gründerkredit (für neue Unternehmen, unter 5 Jahre) aufgelockert.
Aber auch eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist für Unternehmen aktuell unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dadurch können die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie etwas eingedämmt werden. Über eine mögliche Stundung entscheidet schlussendlich die relevante Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtschuldigem Ermessen.
Update vom 03.06.2020: Teil eines neuen Konjunkturpakets ist auch die zeitlich befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Ab dem 01. Juli und bis zum Jahresende wird der volle Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Neben dem finanziellen Aspekt, hat diese Änderung auch diverse Auswirkungen auf ERP-Systeme, die Unternehmen im Einsatz haben.
7. Weitere nützliche Links zum Thema
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi): Informationen und Unterstützung für Unternehmen
- Bundesministerium der Finanzen – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung
- Bundesagentur für Arbeit: Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
- Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld
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