Gesetzliche Änderungen in der Entgeltabrechnung ab 01.07.2019 (Archiv)

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Gesetzliche Änderungen
in der Entgeltabrechnung
ab 01.07.2019 (Archiv)

Ein neuer Übergangsbereich für Midijobber wurde geschaffen. Somit ändern sich einige rechtliche Rahmenbedingungen für diese Arbeitnehmergruppe. Was ändert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Diese und weitere gesetzliche Änderungen in der Entgeltabrechnung ab dem 01.07.2019 werden in diesem Artikel erläutert.

1. Sozialversicherung und
Meldeverfahren

1.1 Midijobs: Neuer Übergangsbereich ersetzt Gleitzone

1.1.1 Allgemeines und Definition

Beschäftigte mit einem Einkommen im Übergangsbereich (zwischen 450,01 EUR – 1.300 EUR) werden als sogenannte Midijobber bezeichnet. Diese zählen zur Gruppe der Geringverdiener.

Da ihr Arbeitsentgelt höher als das eines Minijobbers ist (max. 450 EUR), ist dieses zwar voll sozialversicherungspflichtig, allerdings müssen bis zu einer bestimmten Verdienstobergrenze nur verringerte Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden.

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wurde die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungs­rechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt.

Gleichzeitig wird sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge keine Nachteile in den Rentenleistungen entstehen.

Für die sogenannten Midi-Jobs ändern sich zum 01.07.2019 einige rechtliche Rahmenbedingungen. Zum einen wird der Begriff „Gleitzone“ durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt. Darüber hinaus wird die Obergrenze des Übergangsbereichs von 850 EUR auf 1.300 EUR angehoben.

1.1.2. Entlastung für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt ab 850 Euro

Für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt ab 850 EUR sinkt die Abgabelast von ca. 20 % auf unter 18%. Erst ab einem monatlichen Entgelt von über 1.300 EUR muss die volle Abgabenbelastung übernommen werden.

1.1.3. Wer ist Midijobber?

Bei Midijobbern ist das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt anzusetzen.

Hierfür werden die bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder dauerhaften Änderung festgesetzten laufenden und einmaligen Einnahmen für die folgenden 12 Monate addiert und durch 12 geteilt.

Der sich hieraus ergebende Wert muss zwischen 450,01 EUR und maximal 1.300,– EUR liegen.

1.1.4. Hintergrund der Midijob-Regelung

Die Midijob-Regelung vermeidet den abrupten Anstieg der von Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450-EUR-Grenze.

Die Abgabenlast für Midijobber entwickelt sich hierbei progressiv und unterschreitet die sonst geltende Beitragsbelastung von ca. 21 %.

Gesetzliche Änderungen in der Entgeltabrechnung beeinflussen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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    1.2. Elektronischer Antrag auf A1-Bescheinigung

    Änderungen zum 01.07.2019

    Der Geburtsname wird optional:
    Die Angabe des Geburtsnamens des Arbeitnehmers im Antrag ist ab dem 01.07.2019 nur noch optional und muss nicht zwingend eingetragen werden.

    Geburtsland des Mitarbeiters wird obligatorisch:
    Zu der Angabe des Geburtsortes kommt als neue verpflichtende Angabe das Geburtsland des Mitarbeiters hinzu.

    Kontaktanschrift entfällt:
    Die Kontaktanschrift ist für den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zwingend erforderlich und führte bisher zu vermehrten Anfragen. Daher wurden diese Angaben gestrichen.

    Angaben zur Beschäftigung in Deutschland – Versicherungsstatus:
    Das Feld „SV-Beiträge“ wird in „Geltung“ umbenannt, die Erläuterungen in der Verfahrensbeschreibung angepasst.

    Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass für die Entsendungs-Beurteilung entscheidend ist, dass die Person unmittelbar vor dem Entsendungstermin für mindestens einen Monat den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlag.

    Hierbei ist es nicht relevant, ob und in welcher Höhe in diesem Monat Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

    Ablehnungsgründe – Öffentliche Arbeitgeber:
    Zum 01.01.2018 wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Bund, Länder, Kommunen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) das maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Beamte gleichgestellte Personen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichermaßen nutzen können. Mit den Gemeinsamen Grundsätzen vom 28.06.2017 wurde hierfür Grundlage geschaffen.

    Die Ablehnungsgründe werden zum 01.07.2019 deckend hierzu wie folgt angepasst:

    • Der Ablehnungsgrund 12 (Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber) entfällt.
    • Der Ablehnungsgrund 16 wird neu eingeführt (anzuwenden, wenn ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst nicht mindestens einen Tag unmittelbar vor der Beschäftigung im Ausland dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlag).

    1.2.1 Wichtiger Hinweis zu A1-Anträgen für Minijobber

    Da auch für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte A1-Anträge erstellt werden können, müssen hier folgende Besonderheiten beachtet werden:

    Die im Entgeltabrechnungssystem zugeordnete Krankenkasse „Bundesknappschaft (Minijobzentrale) ist “im Regelfall nicht der zuständige Adressat für den Antrag. Daher ist die Angabe der Krankenkasse der Beschäftigten erforderlich.

    Bei gesetzlich Versicherten ist die gesetzliche Krankenkasse zu wählen, privat Versicherte Arbeitnehmer müssen Angaben zum privaten Versicherungsunternehmen machen. Der jeweilige Antrag ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

    Gesetzliche Änderungen in der Entgeltabrechnung und Kalkulation von Lohn und Gehalt

    1.3 Meldung von Betriebsdaten

    Sowohl die neue Datensatzversion für die elektronische Meldung von Betriebsdaten, wie auch die angepasste Verfahrensbeschreibung treten ab dem 01.07.2019 in Kraft.

    Einzige Möglichkeit, den Betriebsnummernservice über Änderungen der Betriebsdaten zu informieren, ist nun die die elektronische Betriebsdatenmeldung.

    Kommen Arbeitgeber ihrer Meldepflicht nicht nach, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.

    Für jede in Deutschland vergebene Betriebsnummer enthält die Datenbank des zentralen Betriebsnummernservice in Saarbrücken

    • den Namen einschließlich Rechtsform
    • die Adresse und
    • Daten zum Ansprechpartner und ggf. die zusätzliche Anschrift für die Postzustellung.

    Ob es sich um die Betriebsnummer für ein Unternehmen oder lediglich um eine Betriebsstätte handelt, ist hierbei nicht relevant.

    Detaillierte Informationen für Arbeitgeber entnehmen Sie aus dem Handbuch für Arbeitgeber, welches vom Betriebsnummernservice herausgegeben wurde.

    2. Neue Pfändungsfreigrenzen

    Ab 01. Juli 2019 wurden die Pfändungsfreigrenzen angepasst. Dabei sollen die Pfändungsfreigrenzen nach wie vor sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer möglichen Pfändung seines Einkommens mindestens über das Existenzminimum verfügen und dadurch seine gesetzlichen Unterhaltspflichten weiterhin erfüllen kann.

    Welche dieser gesetzlichen Änderungen in der Entgeltabrechnung betreffen Ihr Unternehmen? Wie finden Sie diese Anpassungen für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Haben Sie diesbezüglich Fragen oder Anregungen? Gerne können Sie hier einen Kommentar hinterlassen oder sich direkt bei uns melden. Auf jeden Fall freuen wir uns auf Ihr Feedback!

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